Klasse AM (ab 16 Jahre)
- Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren bzw. einer Nenndauerleistung bis zu 4 kW bei Elektromotoren.
- kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
- es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen
Klasse A
ab 24 Jahre bei Direkteinstieg,
ab 20 Jahre bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2
ab 21 Jahre für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 KW
- Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
- eingeschlossen sind die Klassen A1, A2 und AM
Klasse A 2 (ab 18 Jahre)
- Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kW/kg.
Seit 19. Januar 2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klasse A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klasse A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren. Beim 2jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.
- kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
- eingeschlossen sind die Klassen A1 und AM
Klasse A1 (ab 16 Jahre)
- Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kW/kg.
Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
- kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
- eingeschlossen ist die Klasse AM
Info für Besitzer der "alten" Führerscheinklasse 3
Wenn der Führerschein vor dem 01. April 1980 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden ist, gilt folgendes:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 cm3 Hubraum, 11 kW Nennleistung).
Bei Umtausch Ihres Führerscheins in die Plastikkarte bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.
Ist der Führerschein nach dem 31. März 1980 und vor dem 19. Januar 2013 erteilt worden, gilt:
-
Mit diesem Führerschein dürfen Sie nachfolgende Fahrzeuge fahren:
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h.
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der ehemaligen DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV).