Klasse B (ab 18 Jahre)
- Die Klasse B kann mit dem 18. Lebensjahr erworben werden. Sie wird unbefristet ausgestellt und ist die am häufigsten erteilte Fahrerlaubnis. Sie beinhaltet allerdings eine relativ komplizierte Anhängerregelung. Hier ergibt sich schnell, dass beim Ankuppeln eines Anhängers die Klasse BE erforderlich wird (nähere Informationen dazu finden sie unter Anhängerbetrieb mit den Klassen B und BE).
Im Fall einer Ausbildung für die Klasse B Automatik gelten die gleichen Richtlinien. Der einzige Unterschied besteht in der Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. - Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).
- kein Vorbesitz eines Führerscheins notwendig
- eingeschlossen sind die Klassen M, S und L
Klasse BE
- Die Klasse BE kann mit 18 Jahren erworben werden, wird unbefristet ausgestellt und zurzeit relativ selten erworben. Das mag damit zusammenhängen, dass die komplizierte Anhängerregelung in der Klasse B nicht verstanden wird. So manche Fahrzeugkombination (Pkw mit Anhänger), die mit dem Führerschein Klasse B geführt wird, bedürften eigentlich den Führerschein der Klasse BE.
- Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.
- der Vorbesitz der Klasse B ist notwendig
- es sind keine weiteren Klassen eingeschlossen
- Da keine theoretische Ausbildung gefordert ist, muss auch keine Theoretische Prüfung abgelegt werden
Klasse B17 (Begleitendes Fahren ab 17 Jahren)
- Zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger wurde das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Anträge auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE können somit schon ab 16 ½ Jahren gestellt werden.
- Bei bestandener Fahrerlaubnisprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die mit einer Einverständniserklärung für jede ausgewählte Begleitperson bei der Fahrerlaubnisbehörde / Bürgeramt vorzulegen ist. Zu beachten ist:
- Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein
- Die begleitende Person darf max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen haben
- Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig und muss stets mitgeführt werden
- Mit Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt die Verpflichtung der Begleitung und es erfolgt die Zusendung des Kartenführerscheins
Klasse S
- Das Mindestalter ist 16 Jahre (Ausbildung in der Fahrschule ab 15 1/2 möglich) und der Führerschein der Klasse S ist unbefristet gültig.
- Der Erwerb der Klasse S setzt keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag wird folgendes benötigt: Passfoto, Sehtest (Optiker oder Augenarzt), Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen", Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort).
- Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse S. Die Klasse S schließt selbst keine andere Führerscheinklasse ein.
- Folgende Fahrzeuge können mit einem Führerschein der Klasse S geführt werden: Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen